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Verwenderin dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Lico Metall Design GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer, Ziegelstraße 49, 33824 Werther (Westfalen). Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die Abwicklung aller von uns durchgeführten Verkäufe und Lieferungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden vorab technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, andernfalls handelt es sich um branchenübliche Näherungswerte.
3.1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden schriftlich unsere ausdrückliche Zustimmung.
3.2. Stellt der Kunde Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, ist uns gestattet aus Gründen der Beweissicherung Abschriften u.ä. auf unsere Kosten anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen.
4.1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, ohne die noch jeweils hinzuzurechnende Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung jeweilig geltenden Höhe.
4.2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Aufladen und Abladen. Zusätzlich vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser genanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird unsere Forderung zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst, einer gesonderten Mahnung bedarf es hierzu nicht. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5.1. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nicht zu, es sei denn seine Gegenansprüche sind unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
5.2. Wird unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Spezialanfertigungen können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.1. Terminzusagen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich durch uns als verbindlicher Liefertermin bestätigt wurden; im Übrigen sind unsere Lieferfristen unverbindlich.
6.2 Dem Kunden ist es gestattet 3 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins uns schriftlich aufzufordern binnen einer angemessenen Frist von mindestens 3 weiteren Wochen zu liefern. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit berechtigt den Kunden erst zum Rücktritt, nach dem dieser uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese nicht eingehalten wurde. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Eine angemessene Nachfristsetzung seitens des Kunden ist auf mindestens 3 Wochen zu bemessen.
6.3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technisch erforderlichen Fragen zur Ausführung des Auftrags voraus und stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung unserer Zulieferer. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.4. Können wir verbindliche Lieferfristen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten, werden wir den Kunden informieren und eine nach den Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird erstattet.
6.5. Alle nicht von uns zu vertretenden Ereignisse, namentlich Fälle der höheren Gewalt (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Aufruhr, Streik, Betriebsstörungen bei Vorlieferanten und beim Verkäufer) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns nach eigenem Ermessen entweder vom Vertrag zurückzutreten, im Rahmen des Möglichen Teillieferungen zu erbringen oder den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben.
6.6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns im Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Ein Recht darüberhinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, ist auf die Fälle des Verzuges beschränkt, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eine mindestens grob fahrlässige Vertragsverletzung nachgewiesen wird.
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
7.2. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasser ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Ersatzansprüche gegen den Versicherer werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an uns abgetreten. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
7.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des in Rechnung gestellten Preises unseres Vertragsgegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf, seine Vergütungsforderung für die Verbindung in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
7.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt; er tritt uns bereits jetzt – ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf- seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen seinen Nebenrechten in Höhe des Rechnungsbetrages (inkl. MwSt.) – sicherungshalber ab, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Auf Verlangen sind uns die Höhe der abgetretenen Forderung, die Person des Schuldners sowie sonst alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekanntzugeben, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7.6. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung- vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn wir erklären dies ausdrücklich. Im Falle der Zurücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.1. Für die Freiheit der Ware von Sach- und Rechtsmängeln haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB – bereits bei einer ggf. durchzuführenden Erstmusterprüfung - nachgekommen ist. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, o.ä. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
8.3. Bei der Lieferung von Sachen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns eine angemessene Frist für die Nacherfüllung einzuräumen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch anzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden nach Ziff. 9 dieses Vertrages Schadensersatz zu verlangen.
8.4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richten wir unsere jeweilige Ausführung nach den folgenden Vorschriften, in ihrer jeweils gültigen gröbsten Toleranzklasse, aus: Allgemeintoleranzen: DIN ISO 2768-1 1991-06, DIN ISO 2768-2 1991-04; Geometrische Toleranzen: DIN EN ISO 1101-1 2017-09, DIN EN ISO 8015 2011-09; Laserteile und Zuschnitte: DIN EN 12584 1999-06, EN ISO 9013 2014-12; Anarbeitung: DIN 8589 2003-09; Kantteile: DIN 6935 2011-10; Schweißbaugruppen: DIN EN ISO 13920 1996-11 oder den für die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Dickentoleranz, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten
8.5. Ansprüche auf Rückabwicklung und / oder Zahlung von Schadensersatz bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6. Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche gegen uns, die im Zusammenhang mit einem Mangel der Ware stehen, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat oder für den Fall, dass es sich um einen Lieferregress gem. §§ 478, 479 BGB handelt. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorgaben.
8.7. Die Verjährungsfrist nach 8.6. gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben,
b) die Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.6. Alle Beanstandungen, als auch Rechte des Kunden wegen Mängeln sind in Textform, also z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail an uns zu richten.
9.1. Ist der Kunde aus gesetzlichen Gründen nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses (insbesondere durch Rücktritt oder Anfechtung) berechtigt und verweigert er auch nach Ablauf einer ihm von uns gesetzten 14-tägigen Nachfrist zur schriftlichen Bestätigung der weiteren ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung, diese, so hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 15 % der Brutto-Auftragssumme zu leisten, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale sei. Uns bleibt vorbehalten, einen über diesen Pauschalbetrag hinausgehenden Schaden durch eine gegebenenfalls eingetretene Wertminderung der Ware ergänzend geltend zu machen.
9.2. Im Falle von durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen betreffend die An- bzw. Abnahme der Ware, die nach schriftlicher Ankündigung entstanden sind, sind wir berechtigt, unsere hierdurch entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen; sowie Lagergebühren in Höhe der ortsüblichen Sätze zu erheben. Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist.
9.3. Die Haftung für angeliefertes Material des Kunden sowie Folgekosten ist auf maximal den Auftragswert beschränkt. Trotz sorgfältiger Arbeit lässt sich Ausschuss technisch nicht gänzlich vermeiden. Die dafür geltenden Richtwerte sind von Werkstück zu Werkstück sehr verschieden und können bei Auftragsvergabe festgelegt werden. Ein Materialersatz im Rahmen der vorgegebenen Werte ist ausgeschlossen. Eine Prüfung der vom Kunden vorgegebenen Materialeigenschaften erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Von uns vorgeschlagene Bearbeitungsabläufe, zu verwendendes Material usw. entbinden den Kunden nicht, die Verwendbarkeit für seine Belange selbst zu prüfen.
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.2. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
10.3. Abweichend von Absatz 2 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wirksam, wenn sie im Einzelfall getroffen und individuell mit dem Kunden vereinbart sind (Individualabreden im Sinne von § 305b BGB).
11.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
11.2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.3. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.